AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Allgemeines: Sämtliche Beziehungen zwischen der Exxentis AG und einem Abnehmer betreffend Herstellung, Kauf, Angebote und Lieferung von Leistungen und Waren, werden ausschliesslich durch diese Geschäftsbedingungen geregelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Exxentis AG ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, ohne dass hierfür das Einverständnis des Abnehmers erforderlich ist.

2. Angebot und Vertragsschluss: Erst durch die Auftragsbestätigung von Exxentis AG erhalten aufgenommene Bestellungen eine Verbindlichkeit. Diese gilt vom Besteller als anerkannt, sofern dieser nicht binnen drei Arbeitstagen nach deren Empfang schriftlich gegen deren Inhalt einspricht.
Für die Rechtmässigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Tabellen und Listen usw. haftet nur der Besteller. Zu einer Nachprüfung derselben halten wir uns nicht verpflichtet. Angaben in unseren Unterlagen (Tabellen, Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Produktionsmengen besonders nach Angaben gefertigten Waren behalten wir uns Mengen- und Massunterschiede vor, da solche aus technischen Gründen nicht zu vermeiden sind. Soweit Werkzeugkosten bei neuen Artikeln in Frage kommen, berechnen wir dem Besteller einen einmaligen Anteil, zahlbar nach Lieferung und Gutbefund der ersten Ausfallmuster. Die Werkzeuge verbleiben unter allen Umständen unser Eigentum und werden nicht ausgehändigt.

3. Preise: Die Angebote von Exxentis AG in Preislisten und Inseraten sind freibleibend und unverbindlich. Die von Exxentis AG angebotenen oder bestätigten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und ohne Verpackung ab Erfüllungsort. Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese werden zum Zeitpunkt der Bestellung fixiert. Exxentis AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, die bestätigten oder angebotenen Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich die Kosten der Warenherstellung oder des Warenbezuges bei Dritten nach der Offertstellung oder der Auftragsbestätigung bis zur Warenlieferung erhöht haben. Als Kostensteigerung gelten insbesondere auch die durch Kursänderungen bewirkten Mehrkosten für Importwaren. Sind die von Exxentis AG im Angebot enthaltenen Preise auf einem Jahresbedarf berechnet und sollte der jährliche Abruf die als Jahresbedarf angegebene Menge nicht erreichen, so behalten wir uns das Recht vor, den Stückpreis zu erhöhen und nachträglich die Preisdifferenz Rechnung zu stellen. Wird ein Auftrag völligen oder teilweisen Annulliert behalten wir uns das Recht vor, ein Teil des vereinbarten Preises der annullierten Ware in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen: Der gesamte Rechnungsbetrag ist ohne jegliche Abzüge, Skonti, Rabatte, Spesen etc. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Abnehmer oder die Berechnung mit irgendwelchen allfälligen Gegenforderungen ist ohne schriftliche Zustimmung von Exxentis AG ausgeschlossen.

5. Lieferfristen: Die von den Parteien vereinbarten Lieferfristen bzw. –termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sie stellen keine Verfalltage oder Fixdaten dar, sie werden so bestimmt, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Es ist nicht Absicht der Parteien, dass Exxentis AG ohne Willen des Abnehmers nur bis zum vereinbarten Termin oder bis zum Ablauf der vereinbarten Frist liefern darf. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn bei Exxentis AG, beim Abnehmer oder bei Dritten unvorhergesehene Hindernisse auftreten, wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Ausfall von Produktionseinrichtungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Dritten, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen. Diese Umstände sind auch nicht von Exxentis AG zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges auftreten. Schadenersatz für verspätete Lieferungen leisten wir nicht. Der Besteller ist nicht berechtigt, erteilte Aufträge zu annullieren, auch wenn eine Überschreitung des Liefertermins vorliegen sollte. Kommt der Abnehmer seinen Pflichten gegenüber Exxentis AG nicht nach, wird die Warenlieferung durch Exxentis AG gestoppt, bis der Abnehmer seine Pflichten vertragsgemäss erfüllt. Unter Liefertermin verstehen wir den Zeitpunkt des Versandes.

6. Erfüllungsort/Lieferung: Die Warenlieferung durch Exxentis AG gilt als erfolgt, wenn die Ware in den Räumen von Exxentis AG resp. in den von ihr bezeichneten Räumen zur Abholung bereit steht. Versand- und Transportgefahr gehen in jedem Fall zu Lasten des Abnehmers. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Exxentis AG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Im Falle eines Versand- oder Transportschadens muss der Abnehmer beim Versand oder Transportunternehmen unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme veranlassen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Verpackung der Ware äusserlich keinerlei Schaden aufweist. Die Schadenersatzansprüche sind beim Versand- oder Transportunternehmen unverzüglich geltend zu machen und Exxentis AG mitzuteilen. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Exxentis AG die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Exxentis AG ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

7. Lieferbeschränkungen: Rechtsgültige Lieferbeschränkungen, welche Exxentis AG ihren Fabrikanten gegenüber eingegangen ist, gehen auf den Abnehmer der Ware über und sind von diesem einzuhalten. Bei Weitergabe der Ware durch den Abnehmer an einen Dritten ist eine solche Lieferbeschränkung diesem Dritten ebenfalls zu unterbinden.

8. Garantie: Exxentis AG leistet unter Wegbedingung aller weiteren Gewährleistungen während der Dauer von zwölf Monaten. Gewähr, indem sie Fehler der Ware, welche innerhalb dieses Zeitraumes nachweisbar infolge fehlerhafter Warenherstellung oder fehlerhaften Materials entstanden sind, auf eigene Kosten behebt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum (Ziff. 6). Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Eine Haftung für normale Abnutzung, sowie Verbrauchsmaterial / Zubehör / ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen Exxentis AG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Der Abnehmer hat die Ware unmittelbar nach ihrem Empfang auf Mängel zu überprüfen und dabei festgestellte Mängel und sichtbare Mengendifferenzen Exxentis AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Abnehmers ist, dass die Ware in ihrem ursprünglichen Zustand Exxentis AG frachtfrei und dem von ihr bezeichneten Ort zugestellt wird. Ein Recht, Mängel ohne unsere Zustimmung auf unsere Kosten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, steht dem Empfänger nicht zu, auch nicht die Befugnis, wegen fehlerhafter Ware Preisminderung oder Schadenersatz zu beanspruchen. Jegliche Gewährleistung seitens Exxentis AG erlischt, wenn der Abnehmer oder eine dritte Person Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen oder die Ware unsachgemäss behandelt, montiert oder gelagert hat. Exxentis AG übernimmt keinerlei Haftung für indirekte Schäden oder Mängelfolgeschäden des Abnehmers. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
Die Angaben bezüglich die Eigenschaften und Verwendungen von Produkten basieren auf unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Sie befreien den Anwender aufgrund möglicher Einflussfaktoren der Produkte nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder die Eignung für einen bestimmten Anwendungsfall kann hieraus nicht abgeleitet werden. Etwaige Schutzrechte, Gesetze und Bestimmungen sind vom Empfänger unserer Produkte in eigner Verantwortung zu beachten.
Bedingt durch die Herstellung kann es zu kleineren Hohlräumen, festen Metallbereichen oder Salzrückständen kommen. Dies ist bis zu einem Volumen von 1 ‰ ein erlaubter Wert.

9. Technische Daten: Exxentis AG macht den Abnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei Verwendung ihrer Ware die gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten sind.

10. Eigentumsvorbehalt: Exxentis AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Abnehmer ist verpflichtet, Exxentis AG den Standort der Ware und jegliche Verlegung desselben mitzuteilen. Exxentis AG ist zum Eintrag des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Abnehmers in das Entsprechende Register berechtigt, soweit das Recht am Ort der gelegenen Sache dies vorsieht. Der Abnehmer bevollmächtigt Exxentis AG hiermit, auch andere am Ort der gelegenen Sache zur Begründung des Eigentumsvorbehalts notwendige Formalitäten in seinem Namen vorzunehmen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Exxentis AG nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Abnehmer zu deren Herausgabe verpflichtet.

11. Änderungen / Ergänzungen / Teilnichtigkeit:
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages zwischen Exxentis AG und dem Abnehmer bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags zwischen den Parteien nichtig oder unwirksam, ist sie durch eine ihrem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

12. Haftungsbeschränkung: Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt.

13. Datenschutz: Exxentis AG ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Persönliche Kundendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht: Für alle aus oder im Zusammenhang mit dem individuellen Vertrag zwischen den Parteien und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehenden Streitigkeiten ist Baden/CH ausschliesslicher Gerichtsstand. Der Abnehmer verzichtet ausdrücklich auf den eigenen Gerichtsstand an seinem Sitz oder seiner Niederlassung sowie auf andere Gerichtsstände. Die Vertragsparteien unterstellen ihre Rechtsbeziehungen dem schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist in jedem Falle ausdrücklich wegbedungen.

Exxentis AG, Wettingen, 21.01.2019

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